BayObLG - Beschluß vom 19.12.1988 (2 ObOWi 281/88) - DRsp Nr. 1998/9876
BayObLG, Beschluß vom 19.12.1988 - Aktenzeichen 2 ObOWi 281/88
DRsp Nr. 1998/9876
Für denjenigen, der hinter einem eine Firmenaufschrift tragenden Lkw einer an dieser Straße links gelegenen Grundstückszufahrt dieser Firma fährt und weiß, daß deren Fahrzeuge öfters am Fahrbahnrand gegenüber dem Grundstück stehenbleiben, besteht keine das Überholen verbietende unklare Verkehrslage (§ 5 Abs. 3StVO), wenn der Lkw ohne Fahrtrichtungsanzeiger in Höhe der Grundstückszufahrt an den rechten Fahrbahnrand herangefahren und fast bis zum Stillstand abgebremst wird.