BayObLG - Beschluß vom 23.12.1985
2 ObOWi 397/85
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VRS 70, 384
VerkMitt 1986, 67
ZfS 1986, 127

BayObLG - Beschluß vom 23.12.1985 (2 ObOWi 397/85) - DRsp Nr. 1994/7336

BayObLG, Beschluß vom 23.12.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 397/85

DRsp Nr. 1994/7336

Der Kraftfahrer ist auch dann zum Anhalten verpflichtet, wenn er nach Erscheinen des vorgeschalteten Gelblichts zwar nicht mehr vor der Ampel oder einer etwa angebrachten Haltelinie, wohl aber vor der eigentlichen Kreuzungsfläche mit einer normalen Betriebsbremsung zum Stehen kommen kann. Dabei ist jedenfalls eine Bremsung, die einer Verzögerung von 4 m/sec entspricht, als ausreichend anzusehen. Erörterungen hinsichtlich einer Verzögerung bis 3,5 m/sec oder darüber hinaus bis 4 m/sec sind hier entbehrlich.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 ;

Hinweise:

s. a. OLG Hamm (2 Ss OWi 113/74) VRS 48, 68 für 11 m zurückverlegte Haltelinie

Fundstellen
VRS 70, 384
VerkMitt 1986, 67
ZfS 1986, 127