BayObLG - Beschluß vom 26.10.1977
1 ObOWi 549/77
Normen:
StVZO § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 54, 228

BayObLG - Beschluß vom 26.10.1977 (1 ObOWi 549/77) - DRsp Nr. 1994/7553

BayObLG, Beschluß vom 26.10.1977 - Aktenzeichen 1 ObOWi 549/77

DRsp Nr. 1994/7553

Ein Kraftfahrzeug, dessen Betriebserlaubnis durch eine an dem Fahrzeug vorgenommene Veränderung erloschen ist, darf auch nicht für eine der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis dienenden Fahrt in Betrieb genommen werden, wenn es a) einer anderen als einer nahegelegenen Technischen Prüfung für den Kraftfahrzeugverkehr vorgeführt oder b) zur Zulassungsstelle gebracht werden soll, ohne daß letztere seine Vorführung angeordnet hatte.

Normenkette:

StVZO § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 54, 228