BayObLG - Beschluß vom 29.12.1988
1 ObOWi 314/88
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1989, 363 (Bär)

BayObLG - Beschluß vom 29.12.1988 (1 ObOWi 314/88) - DRsp Nr. 1998/9879

BayObLG, Beschluß vom 29.12.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 314/88

DRsp Nr. 1998/9879

1. Ein bloßer Hinweis auf das Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung allein trägt noch nicht den Vorwurf einer groben Pflichtverletzung und kann daher zur Rechtfertigung eines Fahrverbots nicht genügen. 2. Beharrlich begangen sind Pflichtverletzungen, die zwar ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, daß ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
DAR 1989, 363 (Bär)