BayObLG - Beschluß vom 30.12.1985
2 ObOWi 291/85
Normen:
StVO § 9 Abs.2 Zeichen 306;
Fundstellen:
BayObLGSt 1985, 142
DRsp II(286)207b-c
VRS 70, 377
VerkMitt 1986, 66

BayObLG - Beschluß vom 30.12.1985 (2 ObOWi 291/85) - DRsp Nr. 1992/7058

BayObLG, Beschluß vom 30.12.1985 - Aktenzeichen 2 ObOWi 291/85

DRsp Nr. 1992/7058

b-c. Wer die nach links »abknickende« Vorfahrtstraße (Zeichen 306) geradeausfahrend verläßt, ist rechtlich als Rechtsabbieger einzuordnen; (c) Pflicht des Rechtsabbiegers, Radfahrer, die dem »abknickenden« Verlauf der Vorfahrtstraße folgen, durchfahren zu lassen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs.2 Zeichen 306;

Gründe:

»... Die Betroff. war beim [Verlassen der nach links verlaufenden abknickenden Vorfahrtstraße durch Geradeausfahren] als Rechtsabbieger nach § 9 Abs. 3 StVO verpflichtet, die der Vorfahrtstraße folgenden Radfahrerinnen vorbeifahren zu lassen.

(b) In der Rechtspr. ist bereits anerkannt, daß i. S. des § 9 Abs. 3 StVO nach links abbiegt, wer die nach rechts »abknickende« Vorfahrtstraße am Knick geradeausfahrend verläßt (OLG Hamm VRS 51, 73..). Auch bei nach links »abknickender« Vorfahrt biegt (nach rechts) ab, wer die Vorfahrtstraße geradeausfahrend verläßt.