BayObLG - Beschluß vom 31.10.1977
2 St 359/77
Normen:
StPO § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 54, 287

BayObLG - Beschluß vom 31.10.1977 (2 St 359/77) - DRsp Nr. 1994/7551

BayObLG, Beschluß vom 31.10.1977 - Aktenzeichen 2 St 359/77

DRsp Nr. 1994/7551

1. Auch im Berufungsverfahren nach einem Strafbefehl ist die Verwerfung der Berufung ohne Verhandlung zur Sache nach § 329 Abs. 1 StPO bei ordnungsgemäßer Vertretung auch dann unzulässig, wenn die Angeklagten trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ausgeblieben sind. 2. Sie sind durch ein und denselben Verteidiger jedenfalls dann ordnungsgemäß vertreten, wenn sie in getrennten Verfahren wegen verschiedener Straftaten verfolgt werden und wenn bei Beginn der Berufungsverhandlung die Verbindung der Verfahren (noch) nicht beschlossen ist.

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 54, 287