OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2023
16 B 1590/21
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;
Fundstellen:
NJW 2023, 935
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1466/21

Bedenken gegen die Fahreignung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum mit Verkehrsteilnahme; Trennungsgebot zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kfz bzgl. Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 16 B 1590/21

DRsp Nr. 2023/3003

Bedenken gegen die Fahreignung eines Inhabers einer Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum mit Verkehrsteilnahme; Trennungsgebot zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kfz bzgl. Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Bei gelegentlichem Cannabiskonsum stellt erst eine Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration von 1,0 μg/l oder mehr eine Tatsache i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV dar, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet und zur Überprüfung der Fähigkeit und Bereitschaft, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung berechtigt. Das Zurückbleiben der nachgewiesenen Konzentration von THC hinter dem Grenzwert von 1,0 μg/l kann nicht durch den Hinweis auf festgestellte Ausfallerscheinungen ausgeglichen werden, um gleichwohl vom Vorliegen einer Eignungsbedenken begründenden Tatsache auszugehen.

Tenor