BGH - Urteil vom 09.12.2014
VI ZR 155/14
Normen:
StVG § 7; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 844; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 18 Abs. 1 S. 2; StVO § 22 Abs. 2 S. 1; FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 5; FStrG § 15;
Fundstellen:
DAR 2015, 301
MDR 2015, 83
NJW 2015, 1174
NZV 2015, 292
VRS 128, 169
VRS 2015, 169
r+s 2015, 156
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 231/12
OLG Karlsruhe, vom 17.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 2/13

Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung i.R.d. Einschränkung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwendung; Ersatz von Einnahmeausfällen eines Betreibers einer Austobahnrastanlage infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn

BGH, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen VI ZR 155/14

DRsp Nr. 2015/585

Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung i.R.d. Einschränkung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwendung; Ersatz von Einnahmeausfällen eines Betreibers einer Austobahnrastanlage infolge einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn

a) Eine Sache ist dann "beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird.b) Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße besonders betroffen sind.