BGH - Beschluss vom 23.04.2024
4 StR 87/24
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1, 3;
Fundstellen:
StraFo 2024, 310
VRR 2024, 15
JA 2024, 958
zfs 2024, 588
VRA 2024, 194
NZV 2024, 545
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 103 KLs 21/19 960 Js 20/18

Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Beschädigung eines fremden Fahrzeugs; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Führen der Tathandlung (hier: Abgabe des Schusses) unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung

BGH, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 4 StR 87/24

DRsp Nr. 2024/11104

Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Beschädigung eines fremden Fahrzeugs; Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Führen der Tathandlung (hier: Abgabe des Schusses) unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. November 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1, 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allein das Folgende:

1. Auch der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hat im Ergebnis Bestand. Der vom Generalbundesanwalt insoweit beantragten Abänderung des Schuldspruchs in eine Versuchtstat ist der Senat nicht gefolgt.