BGH - Urteil vom 20.09.1968
V ZR 50/67
Normen:
BGB §§ 839, 852 ;
Fundstellen:
VersR 1968, 1186
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Voraussetzungen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit

BGH, Urteil vom 20.09.1968 - Aktenzeichen V ZR 50/67

DRsp Nr. 1994/5908

Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Voraussetzungen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit

1. Bei einem Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung des § 852 BGB erst dann zu laufen, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht und diese Höhe dem Geschädigten bekannt ist. 2. Der Geschädigte muß gegen einen in Frage kommenden ersatzpflichtigen Dritten klagen, wenn diese Klage so viel Erfolgsaussicht bietet, daß sie ihm - wenn auch nicht risikolos - zuzumuten ist. 3. Tut er das nicht, so ist die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs von dem Zeitpunkt an zu berechnen, zu dem im Prozeßweg hätte festgestellt sein können, daß von dem Dritten Schadensersatz nicht oder nur zu einem bestimmten Teil zu erlangen war.

Normenkette:

BGB §§ 839, 852 ;

Hinweise: