BGH - Urteil vom 11.07.1961
VI ZR 11/61
Normen:
BGB §§ 823, 852 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
VRS 21, 255

Beginn der Verjährungsfrist einer auf den Kaskoversicherer übergegangenen Schadensersatzforderung

BGH, Urteil vom 11.07.1961 - Aktenzeichen VI ZR 11/61

DRsp Nr. 1994/6339

Beginn der Verjährungsfrist einer auf den Kaskoversicherer übergegangenen Schadensersatzforderung

Die Verjährungsfrist einer auf den Kaskoversicherer übergegangenen Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung beginnt regelmäßig mit Kenntnis der Tat und des Täters, und zwar muß sich der Versicherer die Kenntnis des Versicherungsnehmers entgegenhalten lassen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 852 ; VVG § 67 ;
Fundstellen
VRS 21, 255