OLG Brandenburg - Urteil vom 21.12.2012
11 U 40/12
Normen:
§ 5a Abs 2 S 1 VVG, § 5a Abs 2 S 4 VVG, § 10a VAG, § 138 Abs 3 ZPO, § 138 Abs 4 ZPO;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 165/11

Beginn der Widerrufsfrist beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem Policenmodell

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2012 - Aktenzeichen 11 U 40/12

DRsp Nr. 2013/1548

Beginn der Widerrufsfrist beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem Policenmodell

Auf die Widerrufsbelehrung wird beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell hinreichend deutlich hingewiesen, wenn diese in einem kurzen Anschreiben enthalten und mit Sternchen umrahmt ist.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Januar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 1 O 165/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV. Die Revision wird - unbeschränkt - zugelassen.

Normenkette:

§ 5a Abs 2 S 1 VVG, § 5a Abs 2 S 4 VVG, § 10a VAG, § 138 Abs 3 ZPO, § 138 Abs 4 ZPO;

Gründe: