BGH - Beschluß vom 25.09.2007
4 StR 338/07
Normen:
StGB § 316a ;
Fundstellen:
BGHSt 52, 44
DAR 2008, 96
NJW 2008, 451
NStZ 2008, 153
NZV 2008, 256
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.04.2007

Beginn des Angriffs noch vor dem Führen des Kfz

BGH, Beschluß vom 25.09.2007 - Aktenzeichen 4 StR 338/07

DRsp Nr. 2007/24018

Beginn des Angriffs noch vor dem Führen des Kfz

»Zur Anwendbarkeit des § 316 a Abs. 1 StGB, wenn das Tatopfer bei Beginn des Angriffs noch nicht Führer des Kraftfahrzeugs war.«

Normenkette:

StGB § 316a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Näherer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a Abs. 1 StGB.