OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.04.2025
12 U 43/24
Normen:
VAG § 152 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 23.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 169/22

Begrenzung des Zahlbeitrags eines Versicherungsnehmers im Basistarif durch den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.04.2025 - Aktenzeichen 12 U 43/24

DRsp Nr. 2025/4793

Begrenzung des Zahlbeitrags eines Versicherungsnehmers im Basistarif durch den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung

1. Der Zahlbeitrag des Versicherungsnehmers im Basistarif ist gemäß § 152 Abs. 3 VAG durch den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. 2. Ändert sich dieser Höchstbeitrag, so ändert sich automatisch der tatsächliche Zahlbeitrag bis zur Höhe des aktualisierten Höchstbeitrags, solange dieser hinter dem unveränderten kalkulierten Beitrag gemäß § 152 Abs. 5 VAG zurückbleibt. 3. Die in § 203 VVG geregelten formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Prämienanpassung finden auf eine solche Beitragsangleichung infolge eines veränderten Höchstbeitrags keine Anwendung.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.02.2024, Az. 21 O 169/22, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VAG § 152 Abs. 3;

Gründe

I.

I. II. III. 1. 2.