BGH - Urteil vom 21.04.1970
VI ZR 13/69
Normen:
BGB §§ 823, 254, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/49
ES Kfz-Schaden N-1/15
VersR 1970, 624

Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit; Bemessung des Schmerzensgeldes

BGH, Urteil vom 21.04.1970 - Aktenzeichen VI ZR 13/69

DRsp Nr. 1994/5814

Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit; Bemessung des Schmerzensgeldes

»Ein Kraftfahrer ist schon bei einer BAK von 1, 3 %o unbedingt fahruntüchtig, eine Verkennung dieses Grundsatzes ist für die richtige Bemessung eines Schmerzensgeldes (hier: 10000 DM für Gehirnerschütterung und Schnittwunden im Gesicht mit Verlust eines Auges) nicht unbedingt von Bedeutung. Bei mitwirkendem Verschulden des Verletzten ist grundsätzlich nicht die entsprechende Quote eines angemessenen Schmerzensgelds, sondern ein Schmerzensgeld zuzubilligen, das unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils angemessen ist.«

Normenkette:

BGB §§ 823, 254, § 847 ;

Gründe:

»Beide Parteien wenden sich gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes, ohne daß ihre Rügen Erfolg haben können.

Daß ein Schmerzensgeld von 10000,-- DM (abzüglich gezahlter 1000,-- DM), wie es vom BerGer. zugebilligt wurde, dem Kl. zu gering und den Bekl. zu hoch erscheint, kann allein nicht zu einer Korrektur führen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn der Tatrichter die für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgebenden Rechtsgrundsätze verletzt hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Erwägungen, mit denen das BerGer. das Schmerzensgeld bemißt, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 18, 149) und geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. ...