BGH - Urteil vom 07.04.1970
VI ZR 217/68
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
VersR 1970, 620

Begriff der groben Fahrlässigkeit

BGH, Urteil vom 07.04.1970 - Aktenzeichen VI ZR 217/68

DRsp Nr. 1994/5818

Begriff der groben Fahrlässigkeit

Grob fahrlässig handelt ein Verkehrsteilnehmer, wenn er die von ihm zu fordernde Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt hat, indem er all das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Daher können nur besonders krasse und "auch subjektiv schlechthin unentschuldbare" Pflichtverletzungen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 276 ;

Hinweise:

So auch OLG Stuttgart v. 30.7.1968, VersR 1968, 953.

Fundstellen
VersR 1970, 620