KG - Beschluss vom 20.12.2011
6 U 64/11
Normen:
VVG § 86 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 289/10

Begriff der häuslichen Gemeinschaft im Sinne von § 86 Abs. VVG; Inanspruchnahme des studierenden Sohnes der Versicherungsnehmerin auf Schdensersatz wegen der Beschädigung des versicherten Kfz

KG, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 6 U 64/11

DRsp Nr. 2013/19710

Begriff der häuslichen Gemeinschaft im Sinne von § 86 Abs. VVG; Inanspruchnahme des studierenden Sohnes der Versicherungsnehmerin auf Schdensersatz wegen der Beschädigung des versicherten Kfz

Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer:

6 U 64/11

20.12.2011

41 O 289/10 Landgericht Berlin

In dem Rechtsstreit

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weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass er die Berufung des Beklagten aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils in der Sache nicht für begründet erachtet; allerdings leidet das erstinstanzliche Verfahren darunter, dass dem Beklagten keine Abschrift von den mit Schriftsatz vom 27.12.2010 eingereichten Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein übersandt bzw. überreicht wurde, obwohl der Ausgleichsanspruch und der Übergang des Schadenersatzanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB (i.V.m. § 116 Abs.1 S. 2 VVG bzw. - nach altem Recht - § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG) und § 426 Abs. 2 BGB in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf der sich aus den Bedingungen ergebenden Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beklagten als mitversichertem Fahrer beruht, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt (Leistungsfreiheit gemäß § 2 b Abs. 1 S. 1 e) AKB, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen). Die fehlende Übersendung ist deshalb nachzuholen.