OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.12.2011
1 W 61/11
Normen:
ZPO § 93; VVG § 119 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2012, 460
NZV 2012, 189
r+s 2012, 256
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 321/11

Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2011 - Aktenzeichen 1 W 61/11

DRsp Nr. 2012/4552

Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung i.S. von § 93 ZPO

1. Auch wenn § 93 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, so dient sie doch dazu, vorschnelle Klagen und unnötige Prozesse zu vermeiden und zu sanktionieren. 2. Ein Anlass zur Klage besteht regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für Fotos eines Schadensgutachtens. 3. Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers honoriert werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist. 4. Unabhängig von der Verfahrenswahl (schriftliches Vorverfahren oder früher erster Termin) müssen zunächst einmal erst alle Gründe entfallen sein, die es einem Beklagten vorprozessual erlaubten, die Erfüllung zu verweigern; solange sie fortbestehen, bleibt ein sofortiges Anerkenntnis, wenn diese Gründe dann entfallen, immer noch möglich.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Karlsruhe vom 03.11.2011 - 3 O 312/11 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.