OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.12.2018
11 UF 815/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 33; VersAusglG § 11; VersAusglG § 18; VersAusglG § 46; VVG § 169 Abs. 7; VVG § 153 Abs. 3; DeckRV § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 876
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 111/18

Begriff des Anrechts mit einer vergleichbaren Wertentwicklung i.S. von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 11 UF 815/18

DRsp Nr. 2019/1947

Begriff des Anrechts mit einer "vergleichbaren Wertentwicklung" i.S. von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG

1. Ein Anrecht mit einer "vergleichbaren Wertentwicklung" i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG liegt bei einer privaten Rentenversicherung in der Regel nur vor, wenn der Garantiezins und die Sterbetafeln/Ausscheideanordnungen für das Anrecht der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person identisch sind. Dem steht es nicht entgegen, dass für neue Anrechte keine geschlechtsspezifischen Tarife mehr angewandt werden dürfen.2. Zur Frage der Kostenneutralität beim Ausgleich einer Privatversicherung.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 23.05.2018 in Nummer 2 abgeändert.

a)

Der dritte Absatz betreffend das Anrecht der Antragstellerin bei der A.. L....-AG wird wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A... L...-AG (Vers. Nr........) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.777,77 Euro, bezogen auf den 31. 01. 2018, übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.01.2014 sowie nach Maßgabe des Tarifs VGR2U, mit den Maßgaben, dass

- - - - b) 2. 3. 4.