KG - Urteil vom 02.12.2011
6 U 13/11
Normen:
AKB;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 439/10

Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs

KG, Urteil vom 02.12.2011 - Aktenzeichen 6 U 13/11

DRsp Nr. 2012/14260

Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Privathaftpflichtversicherung auf Erstattung derjenigen Schäden in Anspruch, die in Folge des falschen Betankens des von ihm genutzten, im Eigentum eines Dritten stehenden Pkw Audi A6 mit Benzin statt Diesel durch seine mitversicherte Ehefrau am Fahrzeug entstanden sind.

Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Unstreitig ist im zweiten Rechtszug nunmehr, dass die Ehefrau des Klägers mit dem Fahrzeug nach dem fehlerhaften Betanken mit Benzin noch eine gewisse Strecke gefahren ist.

Die Beklagte meint, der Sachverhalt des Falschbetankens sei von der Ausschlussklausel in 1.51 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) erfasst und begehrt mit ihrer Berufung die Änderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage.

Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Zu den Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.