BGH - Urteil vom 11.11.1969
VI ZR 74/68
Normen:
StVG § 7 Abs. 3 ; StVO (a.F.) § 35 ;
Fundstellen:
DAR 1970, 45
NJW 1970, 280
VRS 38, 85
VerkMitt 1970, 9
VersR 1970, 66

Begriff des Überlassens des Kraftfahrzeugs; Pflicht des Kfz-Halters zur Sicherung gegen unbefugten Gebrauch gegenüber Personen seines berechtigten Vertrauens

BGH, Urteil vom 11.11.1969 - Aktenzeichen VI ZR 74/68

DRsp Nr. 1994/5841

Begriff des Überlassens des Kraftfahrzeugs; Pflicht des Kfz-Halters zur Sicherung gegen unbefugten Gebrauch gegenüber Personen seines berechtigten Vertrauens

1. Die Aushändigung der Kraftfahrzeugschlüssel an eine fahrunkundige Begleitperson, damit diese vorausgehe und schon die Wagentür aufschließe, stellt kein Überlassen des Kraftfahrzeugs dar. Eine unbefugte Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch die Begleitperson gereicht solchenfalls dem Halter nicht notwendig zur Verschulden. 2. § 35 StVO nötigt den Kraftfahrzeugführer nicht unbedingt, die Sicherungen gegen unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs auch gegenüber Personen seines berechtigten Vertrauens ständig aufrechtzuerhalten, wenn es auf Grund besonderer Umstände zweckmäßig erscheint, davon für kurze Augenblicke Abstand zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 3 ; StVO (a.F.) § 35 ;
Fundstellen
DAR 1970, 45
NJW 1970, 280
VRS 38, 85