OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 01.12.2008
10 U 622/08
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2e; AKB § 13 Nr. 1; AKB § 13 Nr. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2009, 513
VersR 2009, 1613
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 411/07

Begriff des Unfalls in der Fahrzeugversicherung; Höhe des Wiederbeschaffungswerts

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 10 U 622/08

DRsp Nr. 2009/26543

Begriff des Unfalls in der Fahrzeugversicherung; Höhe des Wiederbeschaffungswerts

1. Rollt ein Kraftfahrzeug mangels hinreichend betätigter Feststellbremse auf einem abschüssigen Weg in einen Weiher, liegt ein Unfall und nicht ein Betriebsschaden vor, da es sich bei dem Eintauchen ins Wasser um eine plötzliche, unmittelbare mechanische Einwirkung auf die versicherte Sache von außen handelt. 2. Bei Privaten ist als Wiederbeschaffungswert richtig der Bruttobetrag einschließlich Mehrwertsteuer, beim anzurechnenden Restwert der Nettobetrag anzusetzen.

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 12. Januar 2009.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2e; AKB § 13 Nr. 1; AKB § 13 Nr. 3;

Gründe:

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.