BGH - Urteil vom 16.10.2007
VI ZR 42/07
Normen:
BGB § 828 Abs. 2 S. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 121
DAR 2008, 77
FamRZ 2008, 50
MDR 2008, 80
NJW 2008, 147
NZV 2008, 22
VRS 114, 116
VersR 2007, 1669
zfs 2008, 80
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 97/06
AG Duisburg, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 79 C 5926/05

Begriff des Unfalls mit einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen VI ZR 42/07

DRsp Nr. 2007/21492

Begriff des Unfalls mit einem Kraftfahrzeug

»Lässt ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad los, damit es von alleine weiterrollt, und rollt das führungslose Fahrrad auf die Fahrbahn gegen das zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrende Kraftfahrzeug, so handelt es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F., der zu einer Haftungsprivilegierung des Kindes führt.«

Normenkette:

BGB § 828 Abs. 2 S. 1 (n.F.) ;

Tatbestand:

Am 9. September 2005 gegen 18.00 Uhr befuhr der Fahrer Ü. mit dem Fahrzeug des Klägers eine Straße, die in einer 30 km/h-Zone liegt. Dort kam ihm eine Gruppe Kinder entgegen, unter denen sich auch der damals 8-jährige Beklagte mit seinem Fahrrad befand. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gruppe auf dem Bürgersteig oder auf der Straße lief. Jedenfalls kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad und dem Fahrzeug des Klägers, das in diesem Augenblick vorbeifuhr. Durch den Zusammenstoß entstand an dem Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe von 1.121,88 EUR. Darüber hinaus entstanden dem Kläger Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 341,39 EUR sowie weitere Unkosten von (pauschal) 20,00 EUR.