BGH - Urteil vom 16.12.2020
VIII ZR 108/20
Normen:
BGB § 558a;
Fundstellen:
MietRB 2021, 65
NZM 2021, 299
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 221 C 28/19
LG Köln, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 163/19

Begründen des Mieterhöhungsverlangens im Fall einer Teilinklusivmiete; Änderung der Mietstruktur durch gesonderte Abrechnung der Nebenkosten

BGH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 108/20

DRsp Nr. 2021/929

Begründen des Mieterhöhungsverlangens im Fall einer Teilinklusivmiete; Änderung der Mietstruktur durch gesonderte Abrechnung der Nebenkosten

Ein Mieterhöhungsverlangen muss dem Mieter konkrete Hinweise zur sachlichen Berechtigung des Begehrens geben, damit der Mieter es innerhalb der Überlegungsfrist zumindest im Ansatz überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er seine Zustimmung ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter erteilt. Hierzu ist es erforderlich, dass der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen die begehrte erhöhte Miete betragsmäßig entnehmen kann und dass die Mieterhöhung durch nähere Hinweise auf die ortsübliche Vergleichsmiete - etwa durch Bezugnahme auf einen Mietspiegel - begründet wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. April 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558a;

Tatbestand

Der Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 10. Dezember 1980 eine - damals öffentlich geförderte - 77 qm große Wohnung in Köln. Nach dem damaligen Mietvertrag waren neben der Grundmiete lediglich die Kosten für Heizung, Wasser Entwässerung, Aufzug und Treppenreinigung gesondert umzulegen (Teilinklusivmiete).