VGH Bayern - Beschluss vom 15.03.2023
11 CS 23.44
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 566
NJW 2023, 2368
VRS 2023, 98
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 22.1111

Begründete Zweifel an der Fahreignung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge durch eine Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis; Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.44

DRsp Nr. 2023/4904

Begründete Zweifel an der Fahreignung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge durch eine Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis; Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Eine Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis kann Zweifel auch hinsichtlich der Fahreignung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge begründen und die darauf bezogene Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der am ** *** 2002 geborene Antragsteller wendet sich in diesem Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klasse B einschließlich Unterklassen).