OLG Stuttgart - Urteil vom 04.12.2014
7 U 155/14
Normen:
VVG § 167; ZPO § 851c Abs. 1; BGB § 194 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 82/14

Begründetheit eines Änderungsverlangens hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 7 U 155/14

DRsp Nr. 2015/15952

Begründetheit eines Änderungsverlangens hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

1. § 167 S. 1 VVG begründet für den Versicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) auf Abschluss eines Änderungsvertrages. 2. Der Pfändungsschutz gem. § 851c Abs. 1 ZPO greift erst dann ein, wenn sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 851c ZPO vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals sämtliche Voraussetzungen vorliegen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits gepfändet sind. Der Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO greift nicht bereits ab Zugang des Umwandlungsverlangens beim Versicherer ein.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 2014 - 18 O 82/14 - wird

zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 14.982,88 €

Normenkette:

VVG § 167; ZPO § 851c Abs. 1; BGB § 194 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.