OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2022
12 U 74/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 630a; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 18/21

Behandlungsfehler bei Operation der weiblichen BrustVereinbarung von ästhetischen OperationszielenGeringfügige Asymmetrie der Brüste als BehandlungsfehlerBehandlungsfehler bei kosmetischer OperationAufklärungsfehler bei kosmetischen OperationenVolumenverlust nach operativem Brustaufbau

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 12 U 74/21

DRsp Nr. 2023/2973

Behandlungsfehler bei Operation der weiblichen Brust Vereinbarung von ästhetischen Operationszielen Geringfügige Asymmetrie der Brüste als Behandlungsfehler Behandlungsfehler bei kosmetischer Operation Aufklärungsfehler bei kosmetischen Operationen Volumenverlust nach operativem Brustaufbau

Soweit bei einer Brustoperation als Ziel vereinbart ist, dass die Patientin wieder "fraulich" aussehen soll und keine Implantate gewünscht sind, ist das Operationsziel nicht auf eine deutliche Volumenzunahme gerichtet. Geringfügige Asymmetrien der Brüste nach einer kosmetischen Operation stellen, soweit sie auf einen später eingetretenen Volumenverlust beruhen und der Arzt auf dieses Risiko hingewiesen hat, keinen Behandlungsfehler dar. Die Zurückbildung des Volumens nach einer Brustoperation ist, soweit auf das Risiko vorab hingewiesen worden war, kein Behandlungsfehler.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 630a; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;

Gründe:

I.