OLG Dresden - Beschluss vom 17.12.2024
4 U 857/24
Normen:
BGB § 630a ff; BGB § 280; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 519
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 29.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1945/21

Behandlungsvertrag mit den Eltern eines Minderjährigen als echter Vertrag zugunsten Dritter; Telefonische Freigabe von Schmerzmitteln als medizinische Behandlung; Vorwurf einer mangelhaften Aufklärung über eine medizinisch gebotene Sportpause betrifft die therapeutische Sicherungsaufklärung und steht zur Beweislast des Patienten; Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung

OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 4 U 857/24

DRsp Nr. 2025/1782

Behandlungsvertrag mit den Eltern eines Minderjährigen als echter Vertrag zugunsten Dritter; Telefonische "Freigabe" von Schmerzmitteln als medizinische Behandlung; Vorwurf einer mangelhaften Aufklärung über eine medizinisch gebotene "Sportpause" betrifft die therapeutische Sicherungsaufklärung und steht zur Beweislast des Patienten; Ansprüche wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung

1. Der Behandlungsvertrag mit den Eltern eines Minderjährigen ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter. 2. Die auf Veranlassung des Trainers eines minderjährigen Sportlers erfolgte telefonische "Freigabe" von Schmerzmitteln durch den Arzt stellt eine medizinische Behandlung dar. 3. Die vor einer solchen Behandlung erforderliche Aufklärung ist durch den Arzt zu erbringen. 4. Der Vorwurf, ein Sportmediziner habe nicht über eine medizinisch gebotene "Sportpause" aufgeklärt und keine "Sportbefreiung" ausgestellt, betrifft die therapeutische Sicherungsaufklärung, die zur Beweislast des Patienten steht.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Chemnitz - 4 O 1945/21 - vom 29.05.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.