BVerwG - Urteil vom 07.04.2022
3 C 9.21
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 3; StVG § 29; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 und Buchst. b); FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2022, 518
NJW 2022, 2772
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 175/20
OVG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11032/20

Behördliche Aufforderungen des Betroffenen zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß

BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 3 C 9.21

DRsp Nr. 2022/10408

Behördliche Aufforderungen des Betroffenen zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß

Die Fahrerlaubnisbehörde darf den Betroffenen auch dann gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist. Es muss aber hinreichend sicher feststehen, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat, und sie muss in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar sein. Falls eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, darf die Berücksichtigung der Zuwiderhandlung nicht entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG von den dort getroffenen Feststellungen abweichen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 3; StVG § 29; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 und Buchst. b); FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.