OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.04.2023
12 U 277/21
Normen:
MB/KK § 8b; VVG § 203; VAG § 155;
Fundstellen:
MDR 2023, 987
VersR 2023, 768
r+s 2023, 450
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 293/20

Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung bei abgesenktem Schwellenwert

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 12 U 277/21

DRsp Nr. 2023/5575

Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung bei abgesenktem Schwellenwert

Eine Regelung in allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bei einer unterhalb von 10?% liegenden Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen (abgesenkter Schwellenwert) lediglich eine Möglichkeit, nicht aber eine Verpflichtung des Versicherers zur Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Prämien vorsieht, ist wirksam.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24.08.2021, Az. 8 O 293/20, wird zurückgewiesen.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz die Klage erweitert hat, wird diese abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

MB/KK § 8b; VVG § 203; VAG § 155;

Gründe

I.

1) a) b) 2) a) b) 3) 4) a) 5)