OVG Hamburg - Urteil vom 16.11.2011
5 Bf 292/10
Normen:
StVO § 42 Zeichen 314; SOG § 14 Abs. 1 S. 2; SOG § 14 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DÖV 2012, 285
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2353/08

Benutzung einer Sonderparkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nur bei gut lesbarem Auslegen eines noch gültigen Parkausweises für Behinderte im Fahrzeug; Heranziehung des Inhabers eines Parkausweises für Behinderte zu Abschleppkosten bei Auslegen eines abgelaufenen Ausweises im Fahrzeug

OVG Hamburg, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 5 Bf 292/10

DRsp Nr. 2012/941

Benutzung einer Sonderparkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nur bei gut lesbarem Auslegen eines noch gültigen Parkausweises für Behinderte im Fahrzeug; Heranziehung des Inhabers eines Parkausweises für Behinderte zu Abschleppkosten bei Auslegen eines abgelaufenen Ausweises im Fahrzeug

1. Eine Sonderparkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung darf nur dann benutzt werden, wenn ein noch gültiger Parkausweis für Behinderte gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt wird.2. Ein Polizeibediensteter, der das Abschleppen eines Fahrzeugs von einer Sonderparkfläche anordnet, weil der ausgelegte Parkausweis abgelaufen ist, muss nicht erst bei zuständigen Stellen nachfragen, ob der Ausweisinhaber weiterhin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte erfüllt.3. Es gehört zu den Obliegenheiten des Inhabers eines Parkausweises für Behinderte, sich rechtzeitig um die Verlängerung bzw. Neuausstellung eines Parkausweises zu kümmern. Die Folgen eines entsprechenden Versäumnisses fallen in die Verantwortungssphäre des Ausweisinhabers. Daher besteht kein Anlass, von der Erhebung von Abschleppkosten abzusehen, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte weiterhin bestehen.

Tenor