OLG Köln - Urteil vom 23.12.1999
18 U 122/99
Normen:
BGB §§ 249 275 276 ; ZPO § 543 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 164
SP 2000, 228
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 248/98

Beratungspflicht des gewerblichen Fahrzeugvermieters über Haftungsfreistellung - Beweislast des Kunden

OLG Köln, Urteil vom 23.12.1999 - Aktenzeichen 18 U 122/99

DRsp Nr. 2000/9266

Beratungspflicht des gewerblichen Fahrzeugvermieters über Haftungsfreistellung - Beweislast des Kunden

1. Zur Beratungspflicht des gewerblichen Vermieters von Fahrzeugen in Bezug auf die Möglichkeit einer Haftungsfreistellung nach Art einer Vollkaskoversicherung.2. Beruft sich ein Kunde darauf, über diese Haftungsfreistellung nicht belehrt worden zu sein, trägt er die Beweislast.

Normenkette:

BGB §§ 249 275 276 ; ZPO § 543 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten für den Unfallschaden vom 13. August 1997 bejaht. Der Senat nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 543 ZPO).

Ergänzend ist folgendes auszuführen: