BGH - Urteil vom 13.07.1971
VI ZR 260/69
Normen:
BGB § 844 Abs. 2, § 843 Abs. 4, §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
NJW 1971, 2069
DAR 1971, 327
DB 1971, 1813
DRsp I(123)154a
ES Kfz-Schaden M-2/17
FamRZ 1971, 571
VRS 41, 321

Berechnung des ersatzfähigen Unterhaltsschadens eines Kindes bei Tötung seiner unterhaltspflichtigen Mutter

BGH, Urteil vom 13.07.1971 - Aktenzeichen VI ZR 260/69

DRsp Nr. 1996/28990

Berechnung des ersatzfähigen Unterhaltsschadens eines Kindes bei Tötung seiner unterhaltspflichtigen Mutter

(a) Wird das Kind nach Tötung seiner unterhaltspflichtigen Mutter von Dritten (z.B. Verwandten) unentgeltlich versorgt, so ist der zu ersetzende Unterhaltsschaden an Hand der üblichen Kosten einer gleichwertigen Familienunterbringung zu schätzen, nicht jedoch aufgrund wesentlich höherer Kosten, die bei Heimunterbringung oder Einstellung einer beruflichen Ersatzkraft entstehen würden. (b) Ist der Vater eines unterhaltsberechtigten Kindes unbekannten Aufenthaltes, so ist die Mutter unter dem Gesichtspunkt der Ersatzhaftung (§ 1607 Abs. 2 BGB) zur Leistung des vollen Unterhaltes verpflichtet. (c) Das unterhaltsberechtigte Kind muß sich eine bei Scheidung der Ehe seiner Eltern nach Schweizer Recht von seinem Vater bezahlte Unterhaltsabfindung auf den Unterhaltsschaden im Falle der Tötung der Mutter anrechnen lassen. (d) Die Erträgnisse der zu einer Lebensversicherung abgeschlossenen Unfallzusatzversicherung sind auf den Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB nicht anzurechnen (Ergänzung zu BGHZ 39, 249 [= ES Kfz-Schaden M-2/11]).

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2, § 843 Abs. 4, §§ 249 ff.; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Hinweis: