BayObLG - Beschluss vom 03.02.2025
201 ObOWi 22/25
Normen:
StPO § 264; OWiG § 71 Abs. 1;

Berechnung des Toleranzwerts bei einer im standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung

BayObLG, Beschluss vom 03.02.2025 - Aktenzeichen 201 ObOWi 22/25

DRsp Nr. 2025/2583

Berechnung des Toleranzwerts bei einer im standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei anschließendem Anhalten bestimmt sich die prozessuale Tat nach § 264 StPO in erster Linie nach dem einem Betroffenen vorgeworfenen Fahrverhalten vor seiner Anhaltung. Exakte Tatzeit und exakter Tatort spielen eine untergeordnete Rolle. 2. Bei einer im standardisierten Messverfahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ist der die technischen Unsicherheitsfaktoren abbildende Toleranzwert im Falle eines rechnerisch ermittelten Zwischenwerts immer auf den nächsthöheren ganzzahligen Wert aufzurunden.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 24.10.2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass

a)

der Betroffene des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h (anstatt 55 km/h) schuldig ist,

b)

er deswegen zu einer Geldbuße von 320 Euro (anstatt 480 Euro) verurteilt wird und

c)

dem Betroffenen für die Dauer von einem Monat verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, wobei das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.