OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.12.2008
1 U 85/08
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DAR 2009, 699
NZV 2010, 96
OLGReport-Karlsruhe 2009, 768
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 226/07
BGH, VIII ZR 4/09 vom 06.04.2009,

Berechtigung zum Rücktritt vom Neuwagen-Kaufvertrag wegen nicht dem Standard der Fahrzeugklasse entsprechender Kompensation von Bedienfehlern beim Startvorgang

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 1 U 85/08

DRsp Nr. 2009/22244

Berechtigung zum Rücktritt vom Neuwagen-Kaufvertrag wegen nicht dem Standard der Fahrzeugklasse entsprechender Kompensation von Bedienfehlern beim Startvorgang

Es kann einen zum Rücktritt vom Neuwagen-Kaufvertrag berechtigenden Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellen, wenn es bei einer nicht fernliegenden Fehlbedienung zu nicht unerheblichen Startproblemen kommt, eine technische Kompensation etwaiger Bedienfehler beim Starten in der vergleichbaren Fahrzeugklasse aber dem Standard entspricht und dies daher vom Käufer berechtigterweise auch erwartet werden darf.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Januar 2008 - 5 O 226/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.747,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs, Typ Alfa Romeo 159, 1,9 JTDM, Kraftfahrzeug-Ident-Nr.:...; abzüglich 0,12 EUR von der Klägerin zu zahlender Nutzungsentschädigung für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeugs über den Kilometerstand von 50.141 hinausgehend gefahrenen Kilometer.