OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.09.2024
8 U 785/24
Normen:
VVG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 292
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 15.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 887723 Ver

Berechtigung zum Widerruf von Vertragsänderungen i.R.e. privaten Krankenversicherung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 8 U 785/24

DRsp Nr. 2024/15472

Berechtigung zum Widerruf von Vertragsänderungen i.R.e. privaten Krankenversicherung

1. Vereinbaren die Parteien die Erweiterung eines bestehenden Versicherungsvertrages um einen zusätzlichen Tarif für die Beitragsentlastung im Alter, steht dem Versicherungsnehmer in Bezug auf diese Vertragsänderung ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. 2. Es spricht viel dafür, dass für die Belehrung über die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG) die Angabe der Großkundenpostleitzahl des Versicherers ausreicht.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15.03.2024, Az. 3 O 887/23 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.