BGH - Urteil vom 10.07.2024
IV ZR 196/22
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW 2024, 3226
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1741/20
OLG München, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 796/22

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen steuerbegünstigten Rentenversicherungsvertrags nach erklärtem Widerspruch (sog. Rürup-Rente)

BGH, Urteil vom 10.07.2024 - Aktenzeichen IV ZR 196/22

DRsp Nr. 2024/11097

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen steuerbegünstigten Rentenversicherungsvertrags nach erklärtem Widerspruch (sog. Rürup-Rente)

1. Widersprüche des Versicherungsnehmers gegen Beitragserhöhungen, eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages, die Vereinbarung einer Beitragsreduzierung, die Beitragsfreistellung sowie die Umschichtungen in den Fonds gehören zu einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung und können weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtwürdigung besonders gravierende Umstände sein, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Widerspruchsrechts und daraus folgender Bereicherungsansprüche verwehren können. 2. Allein die vertragsgemäße Durchführung eines Basisrentenvertrages ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein besonders gravierender Umstand, der ein Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Vertrages begründen könnte.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 17. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 39.483,26 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; BGB § 242;