BGH - Urteil vom 18.09.2024
IV ZR 45/23
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 17/21
OLG Frankfurt/Main, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 155/22

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ausschluss des Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen IV ZR 45/23

DRsp Nr. 2025/1981

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ausschluss des Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrecht

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 62.041,80 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 242;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages.

Dieser Vertrag wurde auf Antrag des Klägers im sogenannten Policenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 abgeschlossen. Auf Seite 3 des dem Kläger übersandten Versicherungsscheins findet sich folgende Belehrung: