BGH - Urteil vom 26.06.2024
IV ZR 421/22
Normen:
Juli 2001 § 5a VVG i.d.F. bis zum 31.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 57/21
OLG Frankfurt/Main, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 45/22

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nach dem Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 26.06.2024 - Aktenzeichen IV ZR 421/22

DRsp Nr. 2024/10176

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nach dem Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages

1. Ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ist ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. 2. Ein geringfügiger Belehrungsfehler, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts entgegensteht, liegt nicht vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. erforderliche Form enthielt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.126,34 € festgesetzt.

Normenkette:

Juli 2001 § 5a VVG i.d.F. bis zum 31.; BGB § 242;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages.