BGH - Urteil vom 17.04.2024
IV ZR 125/22
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2024, 540
VuR 2024, 275
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 381/19
OLG Rostock, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 51/21

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von drei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen; Ordnungsgemäße Belehrung über das einem Versicherten zustehende Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen IV ZR 125/22

DRsp Nr. 2024/7027

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von drei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen; Ordnungsgemäße Belehrung über das einem Versicherten zustehende Widerspruchsrecht

Zwar ist der Erklärungsempfänger einer einseitigen gestaltenden Willenserklärung davor zu schützen, im Ungewissen über die nach der Ausübung eines Gestaltungsrechts des Erklärenden eintretenden Rechtsfolgen zu bleiben; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Erklärende gleichzeitig auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung und auf einen Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. beruft. Eine Ungewissheit des Erklärungsempfängers über die Auswirkungen für den Vertragsbestand oder die eintretenden Rechtsfolgen oder die eintretenden Rechtsfolgen kann hiermit grundsätzlich nicht ergehen, da die Folgen der Ausübung beider Gestaltungsrechte jeweils eine Vertragsunwirksamkeit ex tunc und eine bereicherungsrechtliche Abwicklung darstellen. Beansprucht ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, so hat eine entsprechende Berücksichtigung ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe bzw. Nutzungsersatz bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts zu erfolgen.

Tenor