BGH - Urteil vom 10.07.2024
IV ZR 51/23
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 325/21
OLG Frankfurt/Main, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 175/22

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von drei Versicherungsverträgen nach Erklärung des Widerspruchs; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 10.07.2024 - Aktenzeichen IV ZR 51/23

DRsp Nr. 2024/11674

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von drei Versicherungsverträgen nach Erklärung des Widerspruchs; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht

Zwar ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Jedoch liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler in diesem Sinne vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung - wie hier - keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Form (hier: Schriftform) enthielt. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer allein dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung genüge, nicht entnehmen, dass ein Widerspruch in Schriftform erforderlich ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 17.321,13 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § Abs. S. 1 Alt. 1;