BGH - Urteil vom 19.06.2024
IV ZR 401/22
Normen:
VVG a.F. § 5a; VAG § 10a;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1155
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 29/22
OLG Frankfurt/Main, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 163/22

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen; Abschluss der Verträge nach dem Policenmodell

BGH, Urteil vom 19.06.2024 - Aktenzeichen IV ZR 401/22

DRsp Nr. 2024/9897

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen; Abschluss der Verträge nach dem Policenmodell

Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen und demnach unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen. Diese sind vom Tatrichter festzustellen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; VAG § 10a;

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von zwei Lebensversicherungsverträgen geltend. Er unterhielt bei der Beklagten zwei Kapitallebensversicherungsverträge. Beide Verträge wurden nach dem Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossen (VVG a.F.).