OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.05.2022
1 OLG 2 Ss 11/22
Normen:
StGB § 69a; StPO § 331; StGB § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 23.11.2021

Berücksichtigung der drohenden Ausweisung eines Ausländers bei der StrafzumessungUmfang des Verschlechterungsverbots im BerufungsverfahrenAnforderungen an die Bemessung einer isolierten Sperrfrist gemäß § 69a StGBBerücksichtigung der zwischen erster Instanz und Berufungsurteil verstrichenen Zeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 11/22

DRsp Nr. 2022/12889

Berücksichtigung der drohenden Ausweisung eines Ausländers bei der Strafzumessung Umfang des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren Anforderungen an die Bemessung einer isolierten Sperrfrist gemäß § 69a StGB Berücksichtigung der zwischen erster Instanz und Berufungsurteil verstrichenen Zeit

1. Die drohende Ausweisung eines Ausländers ist nur dann zu seinen Gunsten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn die Ausweisung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist (hier: verneint). 2. Das Berufungsgericht ist durch das Verbot der reformatio in peius weder daran gehindert, die Dauer einer isolierten Sperrfrist (§ 69a StGB) unverändert beizubehalten, noch ist es dazu verpflichtet, bei deren Bestimmung die bereits verstrichene Zeit seit dem vorinstanzlichen Urteil anzurechnen.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.11.2021 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StGB § 69a; StPO § 331; StGB § 46 Abs. 1;

Gründe