OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2007
6 W 193/07
Normen:
ZPO § 104 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 433
OLGReport-Brandenburg 2008, 763
VersR 2008, 1132
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 217/03

Berücksichtigung der Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 6 W 193/07

DRsp Nr. 2008/2012

Berücksichtigung der Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens

Ein vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten kann ausnahmsweise zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits zählen, wenn es zeitnah zum Rechtsstreit in Auftrag gegeben worden ist und im konkreten Falle notwendig war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit des Privatsachverständigen in unmittelbarer Beziehung zu dem Rechtsstreit steht, ferner, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese Gutachtenkosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen dürfte

Normenkette:

ZPO § 104 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des im Verlaufe des Rechtsstreits verstorbenen Klägers, ihres Ehemannes.

Dieser hatte im Mai 2003 Klage erhoben auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, den er mit dem Beklagten zu 1) erlitten haben wollte.