OLG Zweibrücken - Beschluss vom 31.05.2022
1 OWi 2 SsBs 89/21
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 S. 2; StVG § 24 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5788 Js 12722/21

Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Betroffenen bei Bemessung der GeldbußeAufklärungspflicht über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen bei Bemessung der Regelgeldbuße

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 89/21

DRsp Nr. 2022/10063

Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Betroffenen bei Bemessung der Geldbuße Aufklärungspflicht über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen bei Bemessung der Regelgeldbuße

Bei der Zumessung einer Geldbuße, für die die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung heranzuziehen sind, ist eine tatrichterliche Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nur dann erforderlich, wenn Hinweise auf besonders schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorhanden sind.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 06.07.2021 wird als unbegründet verworfen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 S. 2; StVG § 24 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen wirksamen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz - Zentrale Bußgeldstelle - vom 04.01.2021 (Az.: ...) wegen vorsätzlichen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 89 km/h zu einer Geldbuße von 1920,00 Euro verurteilt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.