OLG Bremen - Beschluss vom 15.04.2024
1 U 47/23
Normen:
BGB § 254; BGB § 675j Abs. 1; BGB § 675k Abs. 1; BGB § 675l Abs. 1; ZAG § 1 Abs. 24; ZAG § 55;
Fundstellen:
ZIP 2024, 1718
BKR 2024, 729
WM 2024, 1508
ITRB 2024, 229
NJW-RR 2024, 1174
ZIP 2024, 2390
ZBB 2024, 318
VuR 2024, 400
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 15.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1557/22

Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Überweisungen im Online-Banking mit mobile-TAN-Verfahren; Fernmündliche Weitergabe im mobile-TAN-Verfahren per SMS an den Zahler übermittelter TANs an einen (vermeintlichen) Bankmitarbeiter; Grob fahrlässige Verletzung der Geheimhaltungspflichten aus § 675l Abs. 1 BGB; Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltsverstoß des Zahlungsdienstleisters durch mangelnde Systemsicherheit des Online-Banking-Systems

OLG Bremen, Beschluss vom 15.04.2024 - Aktenzeichen 1 U 47/23

DRsp Nr. 2024/7171

Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Überweisungen im Online-Banking mit mobile-TAN-Verfahren; Fernmündliche Weitergabe im mobile-TAN-Verfahren per SMS an den Zahler übermittelter TANs an einen (vermeintlichen) Bankmitarbeiter; Grob fahrlässige Verletzung der Geheimhaltungspflichten aus § 675l Abs. 1 BGB; Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltsverstoß des Zahlungsdienstleisters durch mangelnde Systemsicherheit des Online-Banking-Systems

1. Die fernmündliche Weitergabe im mobile-TAN-Verfahren per SMS an den Zahler übermittelter TANs an einen (vermeintlichen) Bankmitarbeiter begründet regelmäßig den Vorwurf einer grob fahrlässigen Verletzung der Geheimhaltungspflichten aus § 675l Abs. 1 BGB. Dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit des Bankkunden steht es auch nicht entgegen, wenn der Anruf unter Anzeige einer Rufnummer der Bank erfolgt und der Anrufer eine Kenntnis von kontobezogenen Informationen belegen kann.