OLG Stuttgart - Urteil vom 19.01.2023
2 U 303/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; PflVG § 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 630
NJW 2023, 8
NJW-RR 2023, 675
VersR 2023, 517
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 174/20

Berücksichtigung eines vom Geschädigten erzielbaren Rabatts bei ersatzweiser Anschaffung eines Neufahrzeugs im Rahmen der Unfallschadensregulierung bei fiktiver AbrechnungBerücksichtigung eines erzielbaren Sonderrabatts bei Kauf eines Ersatzfahrzeugs im Rahmen der Unfallschadensregulierung bei fiktiver AbrechnungErweiterte Pflichten des geschäftlich tätigen Geschädigten im Rahmen der Unfallschadensregulierung

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 2 U 303/21

DRsp Nr. 2023/2023

Berücksichtigung eines vom Geschädigten erzielbaren Rabatts bei ersatzweiser Anschaffung eines Neufahrzeugs im Rahmen der Unfallschadensregulierung bei fiktiver Abrechnung Berücksichtigung eines erzielbaren Sonderrabatts bei Kauf eines Ersatzfahrzeugs im Rahmen der Unfallschadensregulierung bei fiktiver Abrechnung Erweiterte Pflichten des geschäftlich tätigen Geschädigten im Rahmen der Unfallschadensregulierung

Bei der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens muss sich der Geschädigte einen bei der ersatzweisen Anschaffung eines Neufahrzeugs erzielbaren Rabatt regelmäßig nicht anrechnen lassen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Anschaffung eines Neufahrzeugs unter Berücksichtigung des Sonderrabatts günstiger wäre als die Anschaffung eines entsprechenden Gebrauchtwagens. Bezieht sich der Rabatt auf den Erwerb eines Gebrauchtwagens, ist er anzurechnen, wenn er dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist, etwa weil er im Rahmen des Geschäftsbetriebs typischerweise in Anspruch genommen wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 07.10.2021 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.243,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.04.2020 zu zahlen.

II. III.