OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.09.2022
3 Ss-OWi 1048/22
Normen:
OWiG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 18474/22

Berücksichtigung von Vorbelastungen bei der Bemessung der Geldbuße für einen VerkehrsverstoßErhöhung der Geldbuße wegen Rotlichtverstoß mit einem SUV

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 3 Ss-OWi 1048/22

DRsp Nr. 2022/17965

Berücksichtigung von Vorbelastungen bei der Bemessung der Geldbuße für einen Verkehrsverstoß Erhöhung der Geldbuße wegen Rotlichtverstoß mit einem SUV

1. Die angebliche höhere abstrakte Gefährlichkeit der Benutzung eines SUV rechtfertigt ohne nähere Feststellungen nicht eine deutliche Erhöhung der Regelgeldbuße. 2. Wird dem Betroffenen ein qualifizierter Rotlichtverstoß zur Last gelegt, so ist bei einer 13 Monate zuvor erfolgten Ahndung eines gleich gelagerten Sachverhalts eine deutliche Erhöhung der Regelgeldbuße (hier: von 200 € auf 350 €) erforderlich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen verurteilt, fahrlässig als Kraftfahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil ein rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt zu haben. Es hat deshalb gegen ihn eine Geldbuße von 350 € festgesetzt. Zudem untersagte es ihm unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.