BGH - Beschluss vom 21.01.2025
XI ZR 560/20
Normen:
BGB § 355 Abs. 2; BGB § 356b Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; BGB § 495 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
WM 2025, 347
ZIP 2025, 502
MDR 2025, 398
BB 2025, 770
WRP 2025, 538
ZIP 2025, 1072
VersR 2025, 617
NJW-RR 2025, 431
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1011/18
OLG Frankfurt/Main, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 182/19

Berufung des Darlehensgebers auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB (verneint); Versehung der Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz ggf. in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag durch den Darlehensgeber; Anlaufen der Widerrufsfrist trotz dieses Fehlers

BGH, Beschluss vom 21.01.2025 - Aktenzeichen XI ZR 560/20

DRsp Nr. 2025/1797

Berufung des Darlehensgebers auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB (verneint); Versehung der Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz "ggf." in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag durch den Darlehensgeber; Anlaufen der Widerrufsfrist trotz dieses Fehlers

Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann sich der Darlehensgeber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn er in der Widerrufsinformation die Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz "ggf." versieht. Dieser Fehler hindert allerdings das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186).

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: bis 25.000 €.

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 2; BGB § 356b Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; BGB § 495 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger erwarb im Dezember 2015 einen Vorführwagen Renault Grand Scénic zum Kaufpreis von 27.060 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 4.200 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämie für eine GAP-Versicherung in Höhe von 1.383 € schlossen die Parteien mit Datum vom 8. Dezember 2015 einen Darlehensvertrag über 24.243 €. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 1 unter anderem folgende Angaben:

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