VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.02.2025
13 S 15/25
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4362/24

Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden; Subjektives Recht eines Straßennutzers auf verkehrsregelndes Einschreiten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2025 - Aktenzeichen 13 S 15/25

DRsp Nr. 2025/2705

Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden; Subjektives Recht eines Straßennutzers auf verkehrsregelndes Einschreiten

Kein subjektives Recht eines Straßennutzers auf verkehrsregelndes Einschreiten. Die regelmäßige Nutzung einer Straße oder eines Wegs als bloßer Verkehrsteilnehmer kann grundsätzlich keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO begründen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2024 - 8 K 4362/24 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3;

Gründe